Der Landkreis hat folgende Pressemitteilung veröffentlicht:
Der Landkreis Emsland erlässt auf der Grundlage der aktuellen Niedersächsischen Corona-Verordnung ab Mittwoch, 1. Dezember, eine Allgemeinverfügung, mit der die regionale Warnstufe 2 festgestellt wird. In der Warnstufe 2 wird dabei vorrangig die 2GPlus-Regel (geimpft, genesen plus zusätzlich negativen Testnachweis) den Alltag bestimmen.
Hintergrund ist das Überschreiten von in der Corona-Verordnung entsprechend benannten Grenzwerten beim Leitindikatoren „Hospitalisierung“ und dem Indikator „Neuinfizierte“ an fünf aufeinander folgenden Werktagen. Beim Leitindikator „Hospitalisierung“ handelt es sich um eine landesweite Kennzahl. Sie bildet alle Neuaufnahmen von COVID-Patientinnen und -Patienten in den niedersächsischen Krankenhäusern pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb der vergangenen sieben Tage ab. Der Indikator „Neuinfizierte“ richtet sich nach der Zahl der Neuinfizierten mit Covid 19 im Verhältnis zur Bevölkerung je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den vergangenen sieben Tagen. Die 7-Tage-Inzidenz wird nach den Zahlen des Robert Koch-Instituts (RKI) für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt ermittelt.
Im Landkreis Emsland betrug der Leitindikator Hospitalisierung am 24. November 2021 6,3, am 25. November 2021 6,6, am 26. November 2021 6,7, am 27. November 2021 6,9 sowie am 29. November 2021 7,4. Der Leitindikator erreichte damit im Fünftagesabschnitt den Wertebereich mehr als 6 bis höchstens 9 der Warnstufe 2. Da es sich um einen Leitindikator handelt, ist diese Kennzahl ausschlaggebend für die Festlegung der Warnstufe.
Anhand der vom RKI veröffentlichten Zahlen der Neuinfektionen beträgt der Indikator „Neuinfizierte“ im Fünftagesabschnitt kreisweit am 24. November 2021 271,5, am 25. November 2021 301,9, am 26. November 2021 323,5, am 27. November 2021 338,1 sowie am 29. November 2021 358,4. Er liegt damit oberhalb des Schwellenwertes der dritten Warnstufe (mehr als 200).
Ab der Warnstufe 2 gilt in einigen Bereichen 2G verpflichtend. So dürfen beispielsweise Zusammenkünfte und private Feiern mit mehr als 15 Personen nur mit 2G Plus im Innenbereich sowie im Außenbereich unter 2G-Bestimmungen stattfinden. Diese Unterscheidung zwischen 2G plus im Innenbereich und 2G im Außenbereich gilt auch für die Gastronomie. Darüber hinaus bei der Beherbergung, bei körpernahen Dienstleistungen (außer medizinisch notwendigen Behandlungen), beim Sport, im Kino, Theater, in Kultureinrichtungen, Diskotheken und Freizeitparks. Großveranstaltungen mit über 5000 Personen können nur noch mit 2G Plus im Innenbereich und 2G unter freiem Himmel sowie personalisierten Tickets stattfinden. Auch gilt eine FFP2-Maskenpflicht; eine medizinische Maske ist nicht mehr ausreichend. Für die Weihnachtsmärkte gilt generell 2G Plus bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Bewirtung sowie grundsätzlich das Tragen einer FFP2-Maske. Dienstleistende Personen, die keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen können, dürfen in Einrichtungen und auf Veranstaltungen, in denen die 2-G-Regelung gilt, nur dann tätig sein, wenn sie täglich den Nachweis eines negativen PoC-Antigen-Tests führen und eine Atemschutzmaske mindestens des Schutzniveaus FFP2, KN 95 oder eines gleichwertigen Schutzniveaus tragen. Diese qualifizierte Maskenpflicht gilt allerdings nur dann, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Art ihrer Tätigkeit den Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen regelmäßig unterschreiten. Erreicht einer der beiden Indikatoren „Hospitalisierung“ oder „Neuinfizierte“ an fünf aufeinander folgenden Werktagen den Wertebereich einer Warnstufe nicht mehr, stellt der Landkreis Emsland per Allgemeinverfügung den Tag fest, an dem die entsprechende Warnstufe aufgehoben wird. Dies ist in der Regel ab dem übernächsten Tag nach Ablauf des Fünftagesabschnitts der Fall.