Liebe Mitbürger,
es wurde festgestellt, dass ein Großteil der Grundstückseigentümer ihrer Verpflichtung zur Beseitigung von Schnee und Glätte nicht nachkommt. Bitte denken Sie daran, dass neben einer ordnungsbehördlichen Ahndung (es sind Bußgelder bis zu 5.000 Euro möglich) auch erhebliche Schadenersatzforderungen von Geschädigten entstehen können, wenn Sie nachweislich Ihrer Verpflichtung zum Winterdienst nicht nachgekommen sind.
Für die Einheitsgemeinde Rhede besteht folgende Regelung:
Bei Schneefall und Glätte sind die Geh- und Radwege in den geschlossenen Ortslagen mindestens in einer Breite von 1 m von Schnee und Glätte freizuhalten. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, ist ein 1 m breiter Streifen neben der Fahrbahn oder am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten. Die Räumungspflicht erstreckt sich an Werktagen auf die Zeit von 07 – 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 09 – 20 Uhr. Verpflichtet ist der jeweilige Grundstückseigentümer, dessen Grundstück an die zu reinigende Fläche grenzt. Hierbei ist es unerheblich, ob das entsprechende Grundstück durch einen Grünstreifen etc. von der zu reinigenden Fläche getrennt wird. Der Grundstückseigentümer kann die Verpflichtung auf einen Dritten (z.B. Mieter oder beauftragte Person) übertragen. Die Übertragung dieser Verpflichtung ist der Gemeinde auf Verlangen nachzuweisen. Die Verpflichtung zum Winterdienst entfällt, wenn der Winterdienst an den betroffenen Punkten regelmäßig durch einen Dritten (z.B. Gemeinde, Kreisstraßenmeisterei) durchgeführt wird. (Siehe hierzu auch: https://rhede-ems.de/wp-content/uploads/2021/04/Strassenreinigungsverordnung__Art_und_Umfang_der_Reinigung_.pdf )
Weitere oft gestellte Fragen zum Winterdienst werden auch in diesem Artikel beantwortet: https://www.haus.de/geld-recht/winterdienst-ratgeber-8889