Verwaltungsvollzugsbeamte

Gemeinde Rhede (Ems)


Behördliche Verfügung
über die Bestellung und Übertragung von Befugnissen
für Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamte

 

I. Rechtsgrundlage

Die Inhaberin bzw. der Inhaber dieses Ausweises ist aufgrund des § 50 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) sowie der Verordnung über Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamte (VollzBeaVO) in der jeweils geltenden Fassung zur Verwaltungsvollzugsbeamtin bzw. zum Verwaltungsvollzugsbeamten bestellt. Im Rahmen dieser Bestellung werden die nachstehend aufgeführten Befugnisse übertragen. Alle Behörden und Dienststellen werden ersucht, die Inhaberin bzw. den Inhaber bei der Ausübung der dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und erforderlichenfalls Schutz und Hilfe zu gewähren.

II. Übertragene Befugnisse

Nr. Übertragene Befugnis Rechtsgrundlage
1 Allgemeine Befugnisse der Polizei und der Ordnungsbehörden § 11 NPOG
2 Befragung von Personen und Auskunftspflichten § 12 NPOG
3 Identitätsfeststellung sowie Prüfung von Berechtigungs- und Erlaubnisnachweisen § 13 NPOG
4 Platzverweisung und Aufenthaltsverbot § 17 NPOG
5 Gewahrsamnahme § 18 NPOG
6 Durchsuchung von Personen und Sachen §§ 22, 23 NPOG
7 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen § 24 NPOG
8 Sicherstellung von Sachen § 26 NPOG
9 Erhebung personenbezogener Daten zur Gefahrenabwehr § 31 NPOG
10 Verarbeitung personenbezogener Daten (Erheben, Speichern, Verändern, Nutzen und sonstige Verarbeitung) §§ 30 ff. NPOG
11 Anwendung von Zwangsmitteln im Rahmen der übertragenen Befugnisse insbesondere §§ 64 ff. NPOG

III. Beschränkung

Die übertragenen Befugnisse werden mit folgender Beschränkung ausgeübt:

• Kein Waffeneinsatz.

IV. Weitere Befugnisse

Die Inhaberin bzw. der Inhaber ist ferner berechtigt, Verwarnungen mit oder ohne Verwarnungsgeld auszusprechen sowie Verwarnungsgelder entgegenzunehmen.

Rechtsgrundlage: §§ 56 und 57 Abs. 1 OWiG.

V. Schlussbestimmung

Diese Verfügung gilt in Verbindung mit dem Dienstausweis und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung

 

Rhede (Ems), 09.06.2026

 

Willerding

-Bürgermeister-

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